Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.12.1999 — BGBl. III Nr. 200/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.12.1999 BGBl. III Nr. 200/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 1999,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. III Nr. 200/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

Zahlung von Leistungen

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika erbringen.
  2. Absatz 2,Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000271

Dokumentnummer

NOR40002424