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Art. 22

Fassungen
ab 01.12.1999 — BGBl. III Nr. 200/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.12.1999 BGBl. III Nr. 200/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 1999,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. III Nr. 200/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000271

Dokumentnummer

NOR40002427