Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 200/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Leistungstransfer
(1)Absatz eins,Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, nicht deshalb gekürzt, geändert oder zum Ruhen gebracht werden, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
(2)Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40002410