Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1999 — BGBl. III Nr. 200/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1999 BGBl. III Nr. 200/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 1999,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. III Nr. 200/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Besondere Regelungen

  1. Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 60 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3,Für die Besatzung eines Schiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000271

Dokumentnummer

NOR40002412