Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40002428