Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.10.1999 — BGBl. III Nr. 210/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.1999 BGBl. III Nr. 210/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 1999,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. III Nr. 210/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Mitteilung erfolgt, daß die nach innerstaatlichem Recht der beiden Vertragsstaaten für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Vereinbarung wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Portugal und Österreich in Kraft getreten ist.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000273

Dokumentnummer

NOR40002434