Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 211/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im gegenseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen geschlossenen, vertraglichen Vereinbarungen bemühen sich die Parteien um
die Beilegung aller Streitfälle zwischen Unternehmen, die sich auf deren Wirtschaftsbeziehungen und Zusammenarbeit sowie auf die Gründung von Joint-Ventures und auf Direktinvestitionen durch die beiden Parteien beziehen, durch schiedsgerichtliche Entscheidung;
die Anwendung der von der UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade Law – Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) erarbeiteten Schiedsgerichtsordnung und die Anrufung eines Schiedsausschusses aus einem der Signatarstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 oder des „Kairoer Regionalzentrums für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit“.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40002477