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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 211/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 211/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 1999,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 211/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im gegenseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen geschlossenen, vertraglichen Vereinbarungen bemühen sich die Parteien um
    1. Litera a
      die Beilegung aller Streitfälle zwischen Unternehmen, die sich auf deren Wirtschaftsbeziehungen und Zusammenarbeit sowie auf die Gründung von Joint-Ventures und auf Direktinvestitionen durch die beiden Parteien beziehen, durch schiedsgerichtliche Entscheidung;
    2. Litera b
      die Anwendung der von der UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade Law – Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) erarbeiteten Schiedsgerichtsordnung und die Anrufung eines Schiedsausschusses aus einem der Signatarstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 oder des „Kairoer Regionalzentrums für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit“.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002477