Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 211/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
Gründung von Joint-Ventures, Errichtung von Handelsrepräsentanzen und Zweigniederlassungen;
Know-how- und Technologietransfer;
Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Nutzung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Konkurrenzfähigkeit;
Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien;
Marketing, Konsulententätigkeit und andere Dienstleistungen;
Erarbeitung von Machbarkeitsstudien;
Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;
Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung;
Einrichtung von Berufsbildungszentren;
Austausch von Patenten, Lizenzen und anderem geistigen Eigentum kommerzieller Natur.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40002471