Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.200031.12.2003 BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch

Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Anhang A

Beförderungen, für die keine Ökopunkte benötigt werden:

  1. Ziffer eins
    Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste
  2. Ziffer 2
    Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen
  3. Ziffer 3
    Die Beförderung von Postsendungen
  4. Ziffer 4
    Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge
  5. Ziffer 5
    Die Beförderung von Müll und Fäkalien
  6. Ziffer 6
    Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung
  7. Ziffer 7
    Die Beförderung von Bienen und Fischbrut
  8. Ziffer 8
    Die Überführung von Leichen
  9. Ziffer 9
    Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke
  10. Ziffer 10
    Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung
  11. Ziffer 11
    Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen
  12. Ziffer 12
    Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen
  13. Ziffer 13
    Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge
  14. Ziffer 14
    Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung
  15. Ziffer 15
    Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen)
  16. Ziffer 16
    Die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.

Anmerkung, Formulare nicht darstellbar)

Technische Spezifikationen des Umweltdatenträgers

Nahbereichskommunikation Bake - Fahrzeug DSCr-relevante (Vor-)Normen und Technische Berichte

Für die Nahbereichskommission zwischen Fahrzeugen und straßenseitiger Infrastruktur müssen folgende von CEN/TC 278 herausgegebene Dokumente beachtet werden:

  1. Litera a
    prENV278/9/#62 "DSRC Physical Layer using Microwave at 5.8 GHz"
  2. Litera b
    prENV278/9/#64 "DSRC Date Link Layer"
  3. Litera b
    prENV278/9/#65 "DSRC Application Layer"

Typenprüfung

Der Lieferant des Fahrzeugdatenträgers muß für diese Geräte Typenprüfungszeugnisse einer akkreditierten Prüfungsanstalt vorlegen, in denen jeweils die Einhaltung aller Grenzwerte bestätigt wird, welche in der zur Zeit gültigen I-ETS 300674 spezifiziert sind.

Betriebsbedingungen

Der Fahrzeugdatenträger für das automatische Ökopunktsystem muß die geforderte Funktionalität unter folgenden Betriebsbedingungen gewährleisten:

  • Strichaufzählung
    Umgebungsbedingungen: Umgebungstemperatur von -25 Grad C bis +70 Grad C;
  • Strichaufzählung
    Witterungsbedingungen: alle zu erwartenden;
  • Strichaufzählung
    Verkehr: mehrspurig frei fließend;
  • Strichaufzählung
    Geschwindigkeitsbereich: von "Stop and Go" bis zu 120 km/h.

Die hier genannten Betriebsbedingungen gelten lediglich als Mindestanforderungen. Sollten die erwarteten DSCR-relevanten (Vor-)Normen höhere Anforderungen stellen, so gelten die in den (Vor-)Normen enthaltenen Bedingungen vorrangig.

Der Fahrzeugdatenträger darf nur auf Mikrowellen-Signale reagieren, welche von ihm unterstützte Applikationen kennzeichnen.

Fahrzeugdatenträger

Identifikation

Jeder Fahrzeugdatenträger muß eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Diese muß neben der erforderlichen Anzahl Stellen für die Unterscheidung auch eine Prüfsumme über diese Stellen zur Kontrolle der Integrität enthalten.

Montage

Der Fahrzeugdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des LKW bzw. Zugfahrzeuges auszulegen. Der Montagevorgang muß den Fahrzeugdatenträger - soweit wie mit vertretbarem technischen Aufwand realisierbar - untrennbar mit dem Fahrzeug verbinden.

Ein Verhindern der Kommunikation mit der Straßenseitigen Infrastruktur durch einfaches Abdecken des Fahrzeugdatenträgers darf nicht möglich sein.

Transitdeklaration

Der Fahrzeugdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer Ökopunkt-befreiten Fahrt zu verfügen.

Der Status dieser Deklaration muß entweder am Fahrzeugdatenträger klar ersichtlich sein oder es muß die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muß sichergestellt sein, daß für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird.

Äußere Kennzeichnung

Jeder Fahrzeugdatenträger muß auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden können. Dazu ist es erforderlich, daß die obengenannte einzigartige Identifikationsnummer auf der Oberfläche unverwischbar angebracht ist.

Es muß ferner die Möglichkeit bestehen, auf der Oberfläche des Fahrzeugdatenträgers eine unablösbare und unverwischbare Kennzeichnung in Form von vorbereiteten Klebeetiketten anzubringen.

Diese Kennzeichnung hat den Ökopunktwert des jeweiligen Fahrzeuges zu beinhalten ("5" "6" ... "16").

Diese Spezialetiketten müssen eine hohe Fälschungssicherheit und ausreichende mechanische Festigkeit sowie Licht- und Temperaturbeständigkeit aufweisen. Sie müssen eine ausreichend hohe Klebekraft aufweisen und dürfen nur durch Zerstörung vom Fahrzeugdatenträger abgelöst werden können.

Manipulationssicherheit

Das Gehäuse muß derart beschaffen sein, daß Manipulationen an den inneren Bestandteilen soweit wie technisch möglich ausgeschlossen sind und alle Eingriffe im nachhinein erkennbar sind.

Datenspeicher

Der Datenspeicher im Fahrzeugdatenträger ist so zu dimensionieren, daß für folgende Daten ausreichend Platz zur Verfügung steht:

  • Strichaufzählung
    Identifikationsnummer;
  • Strichaufzählung
    Fahrzeugdaten,
    • Strichaufzählung
      Fahrzeugkennzeichen,
    • Strichaufzählung
      COP-Wert;
  • Strichaufzählung
    Transaktionsdaten,
    • Strichaufzählung
      Kennung der Grenzstation,
    • Strichaufzählung
      Reiserichtung,
    • Strichaufzählung
      Zeitstempel,
    • Strichaufzählung
      Status der Fahrtdeklaration,
    • Strichaufzählung
      Sperrinformationen;
  • Strichaufzählung
    Statusdaten,
    • Strichaufzählung
      Manipulation,
    • Strichaufzählung
      Batteriestatus,
    • Strichaufzählung
      Status der letzten Kommunikation.

Darüber hinaus ist eine mindestens dreißigprozentige Reserve vorzusehen.

MONTAGEANFORDERUNGEN FÜR DEN UMWELTDATENTRÄGER

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar)

Der Umweltdatenträger ist an der Innenseite der Windschutzscheibe innerhalb eines hierfür gekennzeichneten Bereichs (siehe obige Darstellung) mit den folgenden Abmessungen anzubringen:

x = 100 cm

y =  60 cm.

____________________________________________________________________

                                  Fortlaufende

                                  Dokumentnummer:

    COP DOCUMENT              1)  Document serial number:

                                  Numero di serie del

                                  documento:

__________________________________________________________________

    Nationalität:                 Amtliches Kennzeichen:

2)  Nationality:              3)  Vehicle registration

    Nazionalita:                  number:

                                  Targa del veicolo:

___________________________________________________________________

    Datum der                     Motor wurde getauscht

    Erstzulassung:                am:

4)  Date of first             4a) Motor was changed at:

    registration:                 Motore cambiato il:

    Data della

    prima immatri-

    colazione:

____________________________________________________________________

    EWG-Betriebs-  (nach

    erlaubnis-     88/77/EWG,

    nummer:        91/542/EWG

    Type approval   oder/or/o

    number:         ECE R 49)

    CEE-numero

    della licenza

    per

    l`esercizio:

5)  oder/or/o

    Motorcodie-

    rungsnummer:

    Engine serial

    number:

    Numero di

    serie del

    motore:

___________________________________________________________________

    Fahrzeugiden-

    tifizierungs-

    nummer:

6)  Chassis

    number:

    Cassis

    numero:

____________________________________________________________________

    NOx Emission:                 COP Wert

7)  NOx Emission:                 (Typengenehmigung

    Emissione di                  +10%):

    NOx:                      8)  COP Value (Type

                                  approval +10%):

                                  Valore COP

                                  (Omologazione +10%):

____________________________________________________________________

    Anzahl Ökopunkte:

9)  Number of Ecopoints:

    Numero di Ecopunti:

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

    Behördenstempel:

10) Official stamp:

    Timbro ufficiale:

____________________________________________________________________

    Herstellerbestätigung

    (nach Bedarf):

11) Manufacturer cofirmation

    (if necessary):

    Attestazione del

    produttore (a seconda

    del fabbisogno):

____________________________________________________________________

Der Lenker eines Lkw im Gütertransitverkehr durch Österreich hat dieses Dokument mitzuführen und den Kontrollorganen zur Kontrolle vorzuweisen. Wird das Dokument nicht vorgewiesen, sind für die Fahrt 16 Ökopunkte auf die Ökokarte aufzukleben und zu entwerten.

The driver of a H.G.V. in transit through Austria must carry this document with him/her and present it to control authorities for inspection. römisch eins f the document is not presented for inspection then 16 Ecopoints are to be affixed to the Ecocard and cancelled.

römisch eins l conducente di un camion in transito attraverso l`Austria deve avere con se questo documento e deve presentarlo alle Autorita competenti per il controllo. In caso di mancata presentazione del documento, 16 Ecopunti verrano applicati sull`Ecocarta e annullati.

Anmerkung

Formulare und Skizze nicht darstellbar und Formular
(Montageanforderungen und Grade) nicht direkt darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im
RIS verwiesen.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Filmaufnahme, Lichtbeständigkeit, Betriebserlaubnisnummer, Motorcodierungsnummer, Fahrzeugidentifizierungsnummer

Gesetzesnummer

20000289

Dokumentnummer

NOR40002551