Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch
Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers oder Unternehmens gegen diese Vereinbarung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der Ökokarten und Umweltdatenträger.
(2)Absatz 2,Kontrollen können unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung auch an einem anderem Punkt als der Grenze durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR40002543