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Art. 11

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.01.200031.12.2003 BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch

Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers oder Unternehmens gegen diese Vereinbarung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der Ökokarten und Umweltdatenträger.

  1. Absatz 2,Kontrollen können unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung auch an einem anderem Punkt als der Grenze durchgeführt werden.

Gesetzesnummer

20000289

Dokumentnummer

NOR40002543