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Art. 12

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.01.200031.12.2003 BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch

Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die österreichischen Kontrollorgane können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist und zumindest einer der folgende Sachverhalte vorliegt:
    1. Litera a
      im Falle des Fahrzeugs oder dessen Betreibers liegen wiederholte Zuwiderhandlungen vor;
    2. Litera b
      das Ökopunkteguthaben ist unzureichend;
    3. Litera c
      der Umweltdatenträger wurde von jemand anderen als der in Artikel 4 hierzu ermächtigten Stelle manipuliert oder verändert;
    4. Litera d
      das Fahrzeug verfügt nicht über die geeigneten Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Litera c, oder d, um nachzuweisen, daß es sich nicht um eine Transitfahrt durch das österreichische Hoheitsgebiet handelt;
    5. Litera e
      der im Anhang C beschriebene Umweltdatenträger verfügt nicht über die für eine Transitfahrt erforderliche Anzahl von Ökopunkten.

  1. Absatz 2,Die österreichischen Kontrollorgane können unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen treffen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
    1. Litera a
      die Ökokarte wird den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung vorgelegt;
    2. Litera b
      die vorgelegte Ökokarte ist unvollständig oder unrichtig ausgefüllt oder die Ökopunkte wurden nicht vorschriftsmäßig aufgeklebt;
    3. Litera c
      das Fahrzeug verfügt nicht über ordnungsgemäße Papiere für den Nachweis darüber, daß es keine Ökopunkte benötigt.

Gesetzesnummer

20000289

Dokumentnummer

NOR40002544