Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch
Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 15
Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:
der alleinige Zweck der Fahrt ist die Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs bzw. einer fabrikneuen Fahrzeugkombination vom Hersteller zu einem Bestimmungsort in einem anderen Staat;
auf der Fahrt werden keine Güter befördert;
für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination sind die erforderlichen internationalen Zulassungspapiere und Ausfuhrkennzeichen vorhanden.
Dokumentnummer
NOR40002547