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Art. 16

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.01.200031.12.2003 BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch

Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 16

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang A handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, und geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber mitgeführt werden. Solche Unterlagen sind:

  • Strichaufzählung
    der Frachtbrief oder
  • Strichaufzählung
    eine vollständig ausgefüllte Ökokarte ohne aufgeklebte Ökopunkte oder
  • Strichaufzählung
    eine ausgefüllte Ökokarte mit Ökopunkten, die später zurückerstattet werden.

Gesetzesnummer

20000289

Dokumentnummer

NOR40002548