Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch
Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 16
Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang A handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, und geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber mitgeführt werden. Solche Unterlagen sind:
eine vollständig ausgefüllte Ökokarte ohne aufgeklebte Ökopunkte oder
eine ausgefüllte Ökokarte mit Ökopunkten, die später zurückerstattet werden.
Dokumentnummer
NOR40002548