Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch
Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2003. Am Tag der Inkraftsetzung dieser Vereinbarung werden die Wirkungen der Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 suspendiert.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung werden die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 erneut anwendbar sein.
(3)Absatz 3,In den gemäß Absatz 1 und 2 beschriebenen Fällen treten die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 am 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Sollte der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union einen Beschluß fassen, so schlägt die in Artikel 17 genannte Gemischte Kommission nach Konsultation der Europäischen Kommission die Modalitäten vor, die sich aus diesem Beschluß für die Anwendung des Systems auf den Schweizer Transitverkehr durch Österreich ergeben. Diese sollen nicht diskriminierend sein.
Geschehen zu Luzern, am 9. September 1999 in zwei Originalausfertigungen in deutscher Sprache.
Dokumentnummer
NOR40002550