Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch
Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Ökopunkte (Transitrechte) für Schweizer Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden folgendermaßen zugeteilt:
für 2000 - 220 315 Ökopunkte
(davon maximal 70 698 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)
für 2001 - 214 564 Ökopunkte
(davon maximal 68 852 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)
für 2002 - 198 195 Ökopunkte
(davon maximal 63 599 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)
für 2003 - 176 960 Ökopunkte
(davon maximal 56 785 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)
(2)Absatz 2,Die Schweiz teilt Österreich bis spätestens 1. August jeden Jahres die Anzahl der Ökopunkte mit, die sie für das darauffolgende Jahr auf Ökokarten verwenden möchte.
(3)Absatz 3,Transitfahrten, die im Anhang A aufgelistet sind oder mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, sind von der Ökopunktepflicht ausgenommen.
(4)Absatz 4,Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der schweizerischen Fremdenverkehrs- und Zollfreihandelszone Samnaun im Kanton Graubünden wird der Straßentransit über die Bundesstraße 184 (Engadiner Straße), den Grenzübergang Pfunds, die Landesstraße 384 (Spisser Landesstraße) und den Grenzübergang Spiss nach Samnaun und umgekehrt durch ein Zählkartensystem geregelt.
Dokumentnummer
NOR40002534