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Art. 3

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.200031.12.2003 BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch

Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:
    1. Litera a
      ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang B enthalten; oder
    2. Litera b
      ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" bezeichnet wird; oder
    3. Litera c
      die im Artikel 15 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, daß es sich um eine nicht ökopunktepflichtige Transitfahrt gemäß Anhang A oder eine mit einer CEMT Genehmigung durchgeführte Fahrt handelt; oder
    4. Litera d
      geeignete Unterlagen darüber, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist, daß dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

  1. Absatz 2,Die zuständigen österreichischen Stellen geben die Ökokarte gegen Entrichtung der bei der Herstellung und Verteilung der Ökopunkte und Ökokarten anfallenden Kosten aus.

Gesetzesnummer

20000289

Dokumentnummer

NOR40002535