Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch
Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Umweltdatenträger werden gemäß den in Anhang C aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist autorisiert, die Zulassung, Programmierung und Anbringung der Umweltdatenträger zu regeln.
(2)Absatz 2,Die Umweltdatenträger werden so programmiert, daß sie Informationen über das Land der Zulassung und den NOx-Wert des Lastkraftwagens gemäß den Angaben des in Artikel 5 beschriebenen Dokuments über Übereinstimmung mit der Produktion (COP) enthalten.
(3)Absatz 3,Der Umweltdatenträger wird an der Windschutzscheibe angebracht. Er ist nicht übertragbar.
Dokumentnummer
NOR40002536