Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch
Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch ein Stempel benutzt werden.
(2)Absatz 2,Eine Ökokarte, die mit der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten versehen ist, wird den Kontrollorganen Österreichs ausgehändigt, die anschließend eine Kopie mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben. An österreichischen EU-Binnengrenzen, die mit Stempelautomaten ausgerüstet sind, muß die Eintragung des Einreisedatums auf der Ökokarte mittels dieser Automaten erfolgen.
(3)Absatz 3,Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben der Schweiz die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hierfür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.
(4)Absatz 4,Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muß der Umweltdatenträger vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet so eingestellt werden, daß ersichtlich wird, daß keine Transitfahrt durchgeführt wird.
(5)Absatz 5,Wenn eine Ökokarte verwendet wird und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt wird, bleibt die bei der Einfuhr ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig und ist weiter mitzuführen. Wenn der COP-Wert des neuen Zugfahrzeuges den auf dem Formular angegebenen Wert überschreitet, werden bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf eine neue Karte geklebt und entwertet.
Dokumentnummer
NOR40002540