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Art. 9

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.200031.12.2003 BGBl. III Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch

Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Durchgängiger Verkehr, bei dem Österreich einmal auf der Schiene - sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und davor oder danach auf der Straße überschritten wird, gilt nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als nicht ökopunktepflichtiger bilateraler Verkehr.

  1. Absatz 2,Durchgängiger Transitverkehr durch Österreich wird als bilateraler Verkehr betrachtet, wenn er über die folgenden Bahnhöfe abgewickelt wird:

Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

Gesetzesnummer

20000289

Dokumentnummer

NOR40002541