Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch
Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Durchgängiger Verkehr, bei dem Österreich einmal auf der Schiene - sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und davor oder danach auf der Straße überschritten wird, gilt nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als nicht ökopunktepflichtiger bilateraler Verkehr.
(2)Absatz 2,Durchgängiger Transitverkehr durch Österreich wird als bilateraler Verkehr betrachtet, wenn er über die folgenden Bahnhöfe abgewickelt wird:
Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.
Dokumentnummer
NOR40002541