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§ 13 KPF-V 2000

Fassungen
12.03.2004 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1312.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1329.12.199911.03.2004 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 23, Absatz 5,).

Text

Repräsentative Erträge

Paragraph 13, Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, bzw. Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003, festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40050867