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§ 16 KPF-V 2000

Fassungen
29.12.1999 bis 11.03.2004 — BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1612.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1629.12.199911.03.2004 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.12.1999BGBl. II Nr. 496/1999

Außerkrafttretensdatum

11.03.2004

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldung der Lieferung

Paragraph 16, Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
  2. Ziffer 2
    im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
  3. Ziffer 3
    im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Ziffer eins bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40002599