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§ 16 KPF-V 2000

Fassungen
12.03.2004 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1612.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1629.12.199911.03.2004 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 23, Absatz 5,).

Text

Meldung der Lieferung

Paragraph 16, Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
  2. Ziffer 2
    im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
  3. Ziffer 3
    im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Ziffer eins bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40050870