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§ 18 KPF-V 2000

Fassungen
29.12.1999 bis 04.06.2002 — BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1812.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1805.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 1829.12.199904.06.2002 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.12.1999BGBl. II Nr. 496/1999

Außerkrafttretensdatum

04.06.2002danach: BGBl. II Nr. 213/2002

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 18, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) haben

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller,
  2. Ziffer 2
    der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
  3. Ziffer 3
    im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Absatz eins, genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Absatz eins, genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die in Paragraph 4, Absatz 9, angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.

  1. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Absatz eins, genannten Personen zu bestätigen.

  1. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Absatz eins, genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

  1. Absatz 6,Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

  1. Absatz 7,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

  1. Absatz 8,Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40002601