Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 23, Absatz 5,).
Text
Sanktionen
§ 21. (1) Wird gegen eine allgemeine Stilllegungsauflage für Stilllegungsflächen im Sinne dieser Verordnung verstoßen, so gilt die betreffende Fläche als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche.Paragraph 21, (1) Wird gegen eine allgemeine Stilllegungsauflage für Stilllegungsflächen im Sinne dieser Verordnung verstoßen, so gilt die betreffende Fläche als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer auf einer stillgelegten Fläche die besonderen Stilllegungsauflagen gemäß § 11 nicht einhält.Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer auf einer stillgelegten Fläche die besonderen Stilllegungsauflagen gemäß Paragraph 11, nicht einhält.
(3)Absatz 3,Die AMA ist von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR40050874