Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 22. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln: Paragraph 22, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln:
rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 13) erforderliche Daten,rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (Paragraph 13,) erforderliche Daten,
bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, undbis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und
rechtzeitig die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.rechtzeitig die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR40002605