Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer Kraft.Paragraph 23, (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1999,, außer Kraft.
(1a)Absatz eins a,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, BGBl. Nr. 262/1995, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001, tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1995,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999 aus 2000, beziehen. (3)Absatz 3,Für den Beihilfeantrag Flächen 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.Für den Beihilfeantrag Flächen 2000 aus 2001, können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beziehen, anzuwenden.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001, ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001 aus 2002, beziehen, anzuwenden. (5)Absatz 5,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2004 ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2004, ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR40050875