(3)Absatz 3,Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlung voran geht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% zuzüglich 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlung voran geht, bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% zuzüglich 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.