Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ölsaaten
§ 7. (1) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps oder Rübsen ist auf die Verwendung von zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen worden sind.Paragraph 7, (1) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps oder Rübsen ist auf die Verwendung von zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen worden sind.
(2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien. Für den Anbau von Futterraps besteht kein Anspruch auf Flächenzahlungen.Unbeschadet Absatz eins, besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, angeführten Saatgutkategorien. Für den Anbau von Futterraps besteht kein Anspruch auf Flächenzahlungen.
Dokumentnummer
NOR40031516