Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 23, Absatz 5,).
Text
Hartweizen
§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 oder die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages "Flächen" beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bzw. im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Gebiet liegen.Paragraph 8, (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 1999, oder die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages "Flächen" beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem im Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, bzw. im Anhang römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angeführten Gebiet liegen.
(2)Absatz 2,Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf den Hartweizenzuschlag oder auf die Qualitätsprämie für Hartweizen wird mit 150 kg pro Hektar festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 ausgewiesenen Sorte notwendig.Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf den Hartweizenzuschlag oder auf die Qualitätsprämie für Hartweizen wird mit 150 kg pro Hektar festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003, ausgewiesenen Sorte notwendig.
Dokumentnummer
NOR40050864