Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verwaltungspapier
§ 13. (1) Das Verwaltungspapier ist in Form einer Globalliste im Zusammenhang mit der Rinderdatenbank zu führen.Paragraph 13, (1) Das Verwaltungspapier ist in Form einer Globalliste im Zusammenhang mit der Rinderdatenbank zu führen.
(2)Absatz 2,Für männliche Rinder mit einem Mindestalter von fünf Monaten ist auf Antrag ein amtliches Handelsdokument für Zwecke der beabsichtigten Versendung in einen anderen Mitgliedstaat auszustellen. In diesem Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken.
Anmerkung
Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).
Dokumentnummer
NOR40002620