Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 414/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ergänzungsbeträge
§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren fürParagraph 14, (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999,, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,
männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.
(2)Absatz 2,Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Artikel 6 und Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, und die in Paragraph 9, dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2000,)
(5)Absatz 5,Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 2 GVE je Hektar und Kalenderjahr gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt.Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 2 GVE je Hektar und Kalenderjahr gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, und Artikel 31, der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999, festgelegt.
(6)Absatz 6,Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Artikel 10, Absatz eins, letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999,, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.
(7)Absatz 7,Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(8)Absatz 8,Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen anzuwenden.
(9)Absatz 9,Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.
(10)Absatz 10,Abweichend von Abs. 1 und 9 sind im Kalenderjahr 2000 Ergänzungsbeträge für männliche Rinder nicht zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 9 sind im Kalenderjahr 2000 Ergänzungsbeträge für männliche Rinder nicht zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR40014832