Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
Text
Schlachtprämie
§ 15. (1) Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde, (im Folgenden Schlachthöfe genannt). Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S 2012, zu entsprechen.Paragraph 15, (1) Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde, (im Folgenden Schlachthöfe genannt). Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S 2012, zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, sind als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie anzusehen. Als Antragsteller gilt der Erzeuger, der das prämienfähige Tier während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraums gehalten hat.Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, sind als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie anzusehen. Als Antragsteller gilt der Erzeuger, der das prämienfähige Tier während des in Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999, vorgesehenen Zeitraums gehalten hat.
(3)Absatz 3,Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat ein eigener Antrag durch den Erzeuger, Versender oder Exporteur zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis weniger als sieben Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.
(5)Absatz 5,Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als fünf Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Art. 11 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als eingehalten.Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als fünf Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Artikel 11, Absatz eins b, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, als eingehalten.