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§ 21 TPV 2000

Fassungen
01.01.2000 bis 20.08.2002 — BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2121.08.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 2101.01.200020.08.2002 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 497/1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2002

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie

Paragraph 21, (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. Paragraph 3, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden.

  1. Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

  1. Absatz 4,Die aliquote Kürzung nach Absatz 3, ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40002628