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§ 21 TPV 2000

Fassungen
21.08.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2121.08.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 2101.01.200020.08.2002 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nationale Reserve bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie

Paragraph 21, (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. Paragraph 3, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Die aliquote Kürzung nach Absatz 3, ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.

Anmerkung

Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).

Schlagworte

Mutterschafprämie

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40035352