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§ 2 TPV 2000

Fassungen
17.06.2000 bis 20.08.2002 — BGBl. II Nr. 168/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 221.08.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 217.06.200020.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 168/2000
§ 201.01.200016.06.2000 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.06.2000BGBl. II Nr. 168/2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2002

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2, (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

  1. Absatz 2,Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Gewährung von Prämien nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 bis 6,
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß Paragraph 18,,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,
    4. Ziffer 4
      Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und
    5. Ziffer 5
      Masterklärungen.

  1. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes auf Antrag eines landwirtschaftlichen Erzeugers, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.

  1. Absatz 4,Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.

  1. Absatz 5,In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40008044