Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Extensivierungsprämie
§ 5. (1) Die Extensivierungsprämie ist zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.Paragraph 5, (1) Die Extensivierungsprämie ist zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
(2)Absatz 2,Weideland ist Grünland, wobei mindestens ein Aufwuchs als Weide für Rinder oder Schafe genutzt wird.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung der Besatzdichte sind fünf Zähltermine festzulegen.
Anmerkung
Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).
Dokumentnummer
NOR40002612