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§ 9 TPV 2000

Fassungen
24.12.2003 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 924.12.200331.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 930.12.200023.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 414/2000
§ 917.06.200029.12.2000 § → § BGBl. II Nr. 168/2000
§ 901.01.200016.06.2000 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004

anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 580 aus 2003,).

Text

Mutterkuhprämie für Kalbinnen

Paragraph 9, (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden.

  1. Absatz 2,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von acht bis 20 Monaten zu gewähren.
  2. Absatz 3,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt werden.
  3. Absatz 4,Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandesexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
  4. Absatz 5,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist Antragstellern zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      die Kalbinnen auf einem österreichischen Zuchtbetrieb halten oder
    2. Ziffer 2
      die die Mutterkuhprämie für Kühe beantragen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die Höchstgrenze nach Absatz 9, nicht überschritten wird.
  5. Absatz 6,Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.
  6. Absatz 7,Für Zuchtbetriebe gemäß Absatz 6, kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Absatz 5, Ziffer eins, gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Absatz 5, Ziffer 2, vorrangig zu bedienen.
  7. Absatz 8,Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Absatz 6, sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
  8. Absatz 9,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist gemäß Absatz 5, Ziffer 2, für höchstens 20% der Anzahl an im selben Jahr beantragten Mutterkühen zu gewähren, wobei alle Beantragungen für einen Betrieb als Einheit berücksichtigt werden. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.

Anmerkung

Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40048157