Rechtstracker.at

§ 2 KVV 1999

Fassungen
ab 02.06.2001 — BGBl. II Nr. 207/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute02.06.2001 § → § BGBl. II Nr. 207/2001
§ 201.01.200001.06.2001 BGBl. II Nr. 519/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.06.2001BGBl. II Nr. 207/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVV 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Vergabe durch den Landeshauptmann

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Übertragung gemäß Absatz eins, ist die Vergabe von
    1. Ziffer eins
      Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Vor- und Nachlaufkontingenten zu vergeben sind,
    2. Ziffer 2
      jährlich 15 000 Ökopunktefahrten als Reserve, die in erster Linie an die Benützer „Rollender Landstraßen“ als Belohnungskontingent zu vergeben sind.
    3. Ziffer 3
      Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent für Mineralöltransporte zu vergeben sind, und
    4. Ziffer 4
      Dauergenehmigungen, ausgenommen Grenzzonen-Dauergenehmigungen.

Schlagworte

Vorlaufkontingent

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

NOR40018643