Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzangemessenheits-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 521/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 genannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000, gegeben ist. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 13, DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im Paragraph eins, genannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach Paragraph 12, Absatz 3,, insbesondere Ziffer 3,, DSG 2000, gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Dokumentnummer
NOR40002781