Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzangemessenheits-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 521/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht werden die in § 7 DSG 2000 normierten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung nicht berührt. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 4 DSG 2000 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 DSG 2000 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind. Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht werden die in Paragraph 7, DSG 2000 normierten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung nicht berührt. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 4, DSG 2000 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG 2000 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Dokumentnummer
NOR40151266