Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierungs-Überleitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. Die in den Anlagen zur Standard-Verordnung für die Zwecke des Registers allgemein beschriebenen Übermittlungen sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für diesen Fall eine Rechtsgrundlage gemäß den §§ 6 bis 9 DSG 2000 besteht. Paragraph 2, Die in den Anlagen zur Standard-Verordnung für die Zwecke des Registers allgemein beschriebenen Übermittlungen sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für diesen Fall eine Rechtsgrundlage gemäß den Paragraphen 6 bis 9 DSG 2000 besteht.
Dokumentnummer
NOR40002785