Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 31,190 Millionen Euro ergibt: Paragraph 2, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 1999 in der Höhe von insgesamt 31,190 Millionen Euro ergibt:
Donauachse
Linz Vbf.; übergreifende Baumaßnahmen
Pyhrn/Schober-Achse
Stainach-Irdning-Wörschach Schwefelbad; zweigleisiger Ausbau
Tauernachse
Bischofshofen; Bahnhofsoffensive I (Phase 1) (2)Bischofshofen; Bahnhofsoffensive römisch eins (Phase 1) (2)
Dokumentnummer
NOR40027012