Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
VeröffentlichungsV
Text
Veröffentlichung der Absicht bzw. des Beschlusses, von Rückkauf-
und/oder Wiederverkaufermächtigungen Gebrauch zu machen
§ 1. (1) Der Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die geplante Ausübung der Ermächtigung zur Durchführung eines Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf den bevorstehenden Rückkauf und/oder Wiederverkauf zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).Paragraph eins, (1) Der Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die geplante Ausübung der Ermächtigung zur Durchführung eines Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms unverzüglich gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf den bevorstehenden Rückkauf und/oder Wiederverkauf zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
(2)Absatz 2,Der Beschluß des Vorstands, von der Ermächtigung der Hauptversammlung zum Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf Gebrauch zu machen, ist unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen.Der Beschluß des Vorstands, von der Ermächtigung der Hauptversammlung zum Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf Gebrauch zu machen, ist unverzüglich gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Falls der Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht - unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 - die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, es besteht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Hauptversammlungsermächtigung.Falls der Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht - unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, - die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, es besteht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Hauptversammlungsermächtigung.
(4)Absatz 4,Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist unverzüglich zu veröffentlichen.Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ist unverzüglich zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Schlagworte
Rückkaufermächtigung, Rückkaufprogramm, Aktienwiederverkauf,
Vorstandsbeschluß, Vorstandsbeschluss
Dokumentnummer
NOR40002790