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§ 1 VeröffentlichungsV

Fassungen
01.02.2000 bis 14.03.2002 — BGBl. II Nr. 5/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.200014.03.2002 BGBl. II Nr. 5/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2000BGBl. II Nr. 5/2000

Außerkrafttretensdatum

14.03.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002

Abkürzung

VeröffentlichungsV

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung der Absicht bzw. des Beschlusses, von Rückkauf-

und/oder Wiederverkaufermächtigungen Gebrauch zu machen

Paragraph eins, (1) Der Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die geplante Ausübung der Ermächtigung zur Durchführung eines Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms unverzüglich gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf den bevorstehenden Rückkauf und/oder Wiederverkauf zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).

  1. Absatz 2,Der Beschluß des Vorstands, von der Ermächtigung der Hauptversammlung zum Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf Gebrauch zu machen, ist unverzüglich gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG zu veröffentlichen.

  1. Absatz 3,Falls der Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht - unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, - die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, es besteht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Hauptversammlungsermächtigung.

  1. Absatz 4,Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ist unverzüglich zu veröffentlichen.

  1. Absatz 5,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Rückkaufermächtigung, Rückkaufprogramm, Aktienwiederverkauf, Vorstandsbeschluß, Vorstandsbeschluss

Gesetzesnummer

20000315

Dokumentnummer

NOR40002790