Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
VeröffentlichungsV
Text
Veröffentlichung von Änderungen
§ 3. (1) Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in § 2 Abs. 2 Z 3 bis 9, sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekanntzugeben. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich zulässig ist.Paragraph 3, (1) Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 bis 9, sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekanntzugeben. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich zulässig ist.
(2)Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen; für die Veröffentlichung gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist § 2 Abs. 4 anwendbar.Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen; für die Veröffentlichung gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist Paragraph 2, Absatz 4, anwendbar.
Dokumentnummer
NOR40002792