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§ 3 VeröffentlichungsV

Fassungen
01.02.2000 bis 14.03.2002 — BGBl. II Nr. 5/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.200014.03.2002 BGBl. II Nr. 5/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2000BGBl. II Nr. 5/2000

Außerkrafttretensdatum

14.03.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002

Abkürzung

VeröffentlichungsV

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung von Änderungen

Paragraph 3, (1) Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 bis 9, sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekanntzugeben. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich zulässig ist.

  1. Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen; für die Veröffentlichung gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist Paragraph 2, Absatz 4, anwendbar.

Gesetzesnummer

20000315

Dokumentnummer

NOR40002792