Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
VeröffentlichungsV
Text
Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
§ 5. Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, daß der Rückkauf und/oder Wiederverkauf durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG). Paragraph 5, Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, daß der Rückkauf und/oder Wiederverkauf durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (Paragraph 66, Absatz eins, AktG).
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Dokumentnummer
NOR40002794