Kurztitel
Veröffentlichungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,
Text
Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität
§ 6. Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach § 1 oder § 3 dieser Verordnung auslösen, unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 6 BörseG gemäß § 82 Abs. 8 BörseG veröffentlicht, so ersetzt die Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach § 1 oder § 3 dieser Verordnung. Paragraph 6, Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, dieser Verordnung auslösen, unter Bezugnahme auf Paragraph 82, Absatz 6, BörseG gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG veröffentlicht, so ersetzt die Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, dieser Verordnung.