Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 10. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:Paragraph 10, (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:
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Verpflichtend vorgesehene Gesamtwochenstunden der
Studienfachbereiche sechssemestrigen Diplomstudien
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Humanwissenschaften 20-45
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Fachwissenschaften und
Fachdidaktiken 65-80
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Ergänzende Studien 10-30
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Schulpraktische Studien 25-30
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Summe 164
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In den Fällen des Abs. 3 Z 3 bzw. des Abs. 4 Z 2 ist der Studienfachbereich "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken" im Gesamtwochenstundenausmaß von 100 bis 118 verpflichtend vorzusehen und beträgt die Summe der Gesamtwochenstunden 199.In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3, bzw. des Absatz 4, Ziffer 2, ist der Studienfachbereich "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken" im Gesamtwochenstundenausmaß von 100 bis 118 verpflichtend vorzusehen und beträgt die Summe der Gesamtwochenstunden 199.
(2)Absatz 2,Beim Diplomstudium für das Lehramt an Volksschulen ist eine lebende Fremdsprache (allenfalls auch als Arbeitssprache) im Ausmaß von zumindest acht Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
(3)Absatz 3,Beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind von jedem Studierenden zumindest
ein dem Pflichtgegenstand "Deutsch", "Lebende Fremdsprache" oder "Mathematik" der Hauptschule und der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und
ein weiteres einem Pflichtgegenstand der Hauptschule entsprechendes Studienfach sowie
beim Lehramt für die Polytechnische Schule ein weiteres einem oder mehreren Pflichtgegenständen (Fachbereichen) der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach
zu wählen.
(4)Absatz 4,Sofern Bedarf an anderen als in Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehenen Studienfachkombinationen besteht, kann die StudienkommissionSofern Bedarf an anderen als in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Studienfachkombinationen besteht, kann die Studienkommission
beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Z 1 oder der Z 2 des Abs. 3 vorsehen undbeim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Absatz 3, vorsehen und
beim Diplomstudium für das Lehramt an Polytechnischen Schulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Z 1 und der Z 3 des Abs. 3 vorsehen.beim Diplomstudium für das Lehramt an Polytechnischen Schulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Ziffer eins und der Ziffer 3, des Absatz 3, vorsehen.
(5)Absatz 5,Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Absatz eins, genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
(6)Absatz 6,Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß von zumindest sechs Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienkommission obliegt es, außerhalb des Studienfachbereiches "Humanwissenschaften" eine zusätzliche Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß des bisherigen "Zusätzlichen Fachgegenstandes Religion" unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1949, einzurichten. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß von zumindest sechs Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienkommission obliegt es, außerhalb des Studienfachbereiches "Humanwissenschaften" eine zusätzliche Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß des bisherigen "Zusätzlichen Fachgegenstandes Religion" unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1949,, einzurichten. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht. (7)Absatz 7,Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 9 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind die in Absatz eins, genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.