Rechtstracker.at

§ 10 AStO

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200030.09.2007 BGBl. II Nr. 2/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 2/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

Paragraph 10, (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

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     Verpflichtend vorgesehene          Gesamtwochenstunden der

        Studienfachbereiche          sechssemestrigen Diplomstudien

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Humanwissenschaften                            20-45

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Fachwissenschaften und

Fachdidaktiken                                 65-80

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Ergänzende Studien                             10-30

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Schulpraktische Studien                        25-30

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Summe                                           164

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In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3, bzw. des Absatz 4, Ziffer 2, ist der Studienfachbereich "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken" im Gesamtwochenstundenausmaß von 100 bis 118 verpflichtend vorzusehen und beträgt die Summe der Gesamtwochenstunden 199.

  1. Absatz 2,Beim Diplomstudium für das Lehramt an Volksschulen ist eine lebende Fremdsprache (allenfalls auch als Arbeitssprache) im Ausmaß von zumindest acht Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
  2. Absatz 3,Beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind von jedem Studierenden zumindest
    1. Ziffer eins
      ein dem Pflichtgegenstand "Deutsch", "Lebende Fremdsprache" oder "Mathematik" der Hauptschule und der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und
    2. Ziffer 2
      ein weiteres einem Pflichtgegenstand der Hauptschule entsprechendes Studienfach sowie
    3. Ziffer 3
      beim Lehramt für die Polytechnische Schule ein weiteres einem oder mehreren Pflichtgegenständen (Fachbereichen) der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach
    zu wählen.
  3. Absatz 4,Sofern Bedarf an anderen als in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Studienfachkombinationen besteht, kann die Studienkommission
    1. Ziffer eins
      beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Absatz 3, vorsehen und
    2. Ziffer 2
      beim Diplomstudium für das Lehramt an Polytechnischen Schulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Ziffer eins und der Ziffer 3, des Absatz 3, vorsehen.
  4. Absatz 5,Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Absatz eins, genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
  5. Absatz 6,Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß von zumindest sechs Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienkommission obliegt es, außerhalb des Studienfachbereiches "Humanwissenschaften" eine zusätzliche Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß des bisherigen "Zusätzlichen Fachgegenstandes Religion" unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1949,, einzurichten. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.
  6. Absatz 7,Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind die in Absatz eins, genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40002811