Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Pädagogische Institute
Bildungsziel
§ 13. (1) Die Studien an den Pädagogischen Instituten sind im Sinne des § 2 und des § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Im Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen (auch als Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.Paragraph 13, (1) Die Studien an den Pädagogischen Instituten sind im Sinne des Paragraph 2 und des Paragraph 125, des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des Paragraph 5, des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Im Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen (auch als Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
(3)Absatz 3,Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten und für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sollen die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der Schulverwaltung in Österreich, der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen bzw. anwenden können.
Schlagworte
Informationstechnologie
Dokumentnummer
NOR40002814