Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studienordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
3a. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien
Bildungsziel
§ 16a. (1) Die Studien an den Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf die Anforderungen der agrarischen Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante Anforderungen wie insbesondere auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie regionale, internationale und europäische Bezüge herzustellen.Paragraph 16 a, (1) Die Studien an den Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sind im Sinne des Paragraph 2 und des Paragraph 21, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sowie weiters des Paragraph 5, des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf die Anforderungen der agrarischen Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante Anforderungen wie insbesondere auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie regionale, internationale und europäische Bezüge herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
Schlagworte
Informationstechnologie
Dokumentnummer
NOR40020160