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§ 16a AStO

Fassungen
01.09.2001 bis 30.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a01.09.200130.09.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3a. Abschnitt

Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien

Bildungsziel

Paragraph 16 a, (1) Die Studien an den Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sind im Sinne des Paragraph 2 und des Paragraph 21, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sowie weiters des Paragraph 5, des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf die Anforderungen der agrarischen Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante Anforderungen wie insbesondere auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie regionale, internationale und europäische Bezüge herzustellen.

  1. Absatz 2,Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

Schlagworte

Informationstechnologie

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40020160